AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen der TS Fahrzeugtechnik GmbH


§ 1 Geltung der Bedingungen
Alle Vereinbarungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Bedingungen; sie werden durch Auftragserteilung, Annahme der Lieferung oder sonstige Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Auftrag anerkannt. Abweichende entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung vorher schriftlich zu.

§ 2 Zustandekommen eines Vertrages, Vertragsparteien
(1) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2) Ein Auftrag ist von uns erst angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt haben. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte aus diesem Vertrag ohne unsere vorherige Zustimmung abzutreten.

§ 3 Konstruktionsänderungen
Wir behalten uns Konstruktions-oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers vor, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen für den Käufer zumutbar sind.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. TS ist berechtigt die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen nachträglich anzupassen, um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Produkt verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln. Beispiele für Kostenelemente, die den Preis unseres Produktes beeinflussen, sind Beschaffungs-, Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für die technische Bereitstellung und die Verbreitung unseres Dienstes, Kundendienst und andere Kosten des Verkaufs (z.B. Rechnungsstellung und Bezahlung, Marketing), allgemeine Verwaltungs- und andere Gemeinkosten (z. B. Miete, Zinsen und andere Finanzierungskosten, Kosten für Personal, Dienstleister und Dienstleistungen, IT-Systeme, Energie) sowie staatlich auferlegte Gebühren, Beiträge, Steuern und Abgaben. Alle Preisänderungen gelten erst nach Bekanntgabe an den Kunden. TS wird nach eigener Kenntnis von Preissteigerungen diese dem Kunden zeitnah kommunizieren sowie ankündigen. Ist der Kunde mit der Preisanpassung nicht einverstanden, kann er den Vertrag kostenfrei kündigen. Das vorgesagte gilt nicht, wenn die vereinbarten Lieferungen und Leistungen innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluß zu erbringen sind.
(2) Verzichtet der Käufer auf eine Auftragsbestätigung oder wird aus einem anderen Grund keine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt, gelten die Angebotspreise.
(3) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(4) Unsere Preise gelten ab Werk. Verpackungs-, Transport- und sonstige Nebenkosten sowie Zölle und sonstige Abgaben im Zusammenhang mit der Lieferung werden dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
(5) Die Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig.
(6) Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen zulässig.
(7) Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist TS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen Verzugszinses nach §§ 288 Abs. 2, 247 BGB geltend zu machen. Die Möglichkeit von TS zur Geltendmachung weitergehender Ansprüche aus dem Vertrag bleibt unberührt.

§ 5 Teillieferungen
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Vertragspartner zumutbar sind.

§ 6 Lieferzeiten
(1) Lieferzeiten/Liefertermine sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung aller notwendigen vereinbarten Vorleistungen durch den Käufer.
(3) Grundsätzlich gelten alle Lieferungen frei Werk. Die Lieferzeit ist hierbei eingehalten, wenn die Bereitstellungsanzeige beim Kunden eingegangen ist. Ist eine Lieferung frei Werk des Kunden vereinbart, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk von TS verlassen hat. Soweit der Transport vom Kunden zu bewirken ist, ist die Lieferzeit eingehalten, sobald die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes dem Kunden gemeldet ist.
(4) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
(5) Für den Fall, dass TS schuldhaft einen Lieferverzug zu vertreten hat, ist der Verzögerungsschaden des Bestellers begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Insbesondere werden nicht ersetzt Produktionsausfall, Betriebsunterbrechnungen und entgangener Gewinn.
(6) Beruht der Lieferverzug nicht auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so ist Haftung von TS auf einen Betrag in Höhe von 10 % des Lieferwertes exklusive der Umsatzsteuer begrenzt.
(7) In Fällen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche, aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Atom-/ Reaktorunfälle oder bei von uns nicht zu vertretenden Produktionsstörungen schiebt sich der Liefertermin zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit entsprechend hinaus, jedoch nicht über sechs Monate. Nach Ablauf dieser sechs Monate ist jede Seite zum Rücktritt vom Vertrag bzw. bei zuvor erfolgten Teilleistungen zum Rücktritt vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages berechtigt. Schadensersatzansprüche können in diesem Falle nicht geltend gemacht werden.
(8) Soweit nicht anders vereinbart, verlängert sich auch eine vereinbarte Lieferzeit in Fällen einer nachträglichen Änderung der Vertragsgrundlage, bei nachträglichen Änderungswünschen des Käufers in Abweichung zur Auftragsbestätigung oder bei notwendigen Änderungen aufgrund nachträglich geänderter oder in Kraft getretener behördlicher Vorschriften – wie geänderte TÜV-Vorschriften -. Die konkrete Lieferzeit wird in diesem Fall neu vereinbart.

§ 7 Gefahrübergang, Kosten verspäteter Abnahme
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch hinsichtlich von Teillieferungen – mit der Übergabe an den Kunden, im Fall des Versendungskaufs unabhängig von der Kostentragung mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Übergabe aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung bzw. Versandbereitschaft auf den Kunden über.
(2) In den Fällen, in denen der Transport zu unseren Lasten geht, haften wir lediglich für eine ordnungsgemäße Auswahl der in dem Vertrag beschriebenen Transportmittel. Die Auswahl des Transportmittels erfolgt nach unserem Ermessen. Wir sind nicht verpflichtet, die billigste Art der Versendung zu wählen. Transportversicherungen führen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden auf dessen Rechnung aus.
(3) Alle Vereinbarungen in Bezug auf die Übernahme der Transportkosten und der Kosten der Versicherung beziehen sich, auch wenn insoweit die Anwendung von Incoterms/TRADE Terms vereinbart wird, ausschließlich auf die genannten Kosten und lassen den Gefahrübergang unberührt.
(4) Übernimmt der Kunde den Kaufgegenstand nicht spätestens 14 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, kann TS die wegen des Annahmeverzugs entstehenden Aufwendungen dem Kunden gegenüber geltend machen, insbesondere Einlagerungskosten.

§ 8 Untersuchung und Rüge
(1) Bei zumutbarer Untersuchung sind erkennbare (offensichtliche) Mängel unverzüglich nach Übergabe der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Mangels anzuzeigen.
(2) Alle Kosten einer Untersuchung gehen zu Lasten des Kunden.

§ 9 Gewährleistung und Schadenersatz
(1) Ist die gelieferte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so können wir nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, so kann der Kunde Rechte nur wegen des mangelhaften Teils geltend machen.
(2) Mängelrügen müssen vom Käufer gegenüber TS schriftlich angezeigt werden.
(3) Der Käufer hat zur Untersuchung und Beseitigung des angezeigten Mangels den Kaufgegenstand zum Erfüllungsort auf seine Kosten zu verbringen. Damit ist keine Anerkennung des Mangels seitens TS verbunden.
(4) Soweit Nachbesserungsarbeiten nicht unmittelbar von TS ausgeführt werden, sondern von einem für die Betreuung des Kaufgegenstandes beauftragten Betrieb, hat der Käufer nach erfolgter Reparatur TS vom Umfang der Nachbesserungsarbeiten in Kenntnis zu setzen bzw. hat der Käufer den ausführenden Betrieb dazu zu veranlassen, TS in Kenntnis zu setzen. Die Nachbesserungsarbeiten dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Freigabe durch TS ausgeführt werden. Versäumt der Käufer die Einholung der Freigabe, führt dies zum Verlust aller Gewährleistungsrechte.
(5) Schlagen drei Nachbesserungsversuche fehl, kann der Kunde unter Ausschluss aller anderen Ansprüche Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(6) Die Gewährleistungsfrist für alle Produkte beträgt 12 Monate ab Übergabe, es sei denn anderes ist vertraglich vereinbart worden.
(7) Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haften wir in gleichem Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung, es sei denn die Übernahme erfolgt aus Kulanz ohne gesetzlichen Anspruch.


§ 10 Haftung
(1) In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet TS Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur:
(a) bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die TS eine Garantie übernommen hat, in voller Höhe;
(b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte; diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte der TS verursacht wurde;
(c) bei einfacher Fahrlässigkeit nur aus Verletzung einer wesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist und nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte, jedoch stets beschränkt auf maximal 50.000 € pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens 100.000 € aus dem Vertrag;
(d) darüber hinaus nur soweit TS gegen die aufgetretenen Schäden versichert ist, im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
(2) Der Einwand des Mitverschuldens bleibt offen. Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt wird, ist die Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
(4) Für alle Ansprüche gegen TS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen unbeschränkter Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.
(5) Falls der Vertragspartner eine weitergehende Sicherung gegen Schadensfälle wünscht, werden die Parteien durch individuelle schriftliche Vereinbarung hierfür sorgen.
(6) Die vorstehenden Regelungen finden Anwendung auf den Bereich der vertraglichen und deliktischen Haftung.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch erst zukünftig entstehender Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden, gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund, gegen diesen zustehen.
(2) Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil 2) wird erst nach Beendigung des Eigentumsvorbehalts herausgegeben. Bis dahin besteht eine Besitzberechtigung von TS.
(3) Der Kunde ist berechtigt, unsere Waren in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr bestimmungsgemäß zu nutzen, zu verarbeiten, einzubauen und wie ein Wiederverkäufer zu liefern und zu veräußern.
(4) Diese Befugnis endet, unbeschadet des jederzeit zulässigen Widerrufs, durch uns mit der Zahlungseinstellung des Kunden (2. fruchtlose Mahnung) oder dann, wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird.
(5) Zu einer Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist der Kunde nicht befugt. Im Falle der Veräußerung unseres Eigentums tritt der Kunde schon jetzt seine gesamte Forderung aus dem zugrundeliegenden Kaufvertrag, für den Fall des Miteigentums anteilmäßig, bis zur Höhe unserer Restforderung unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
(6) Soweit dies nach dem Recht des Staates, in welchen geliefert wird, nicht möglich ist, ist der Kunde verpflichtet, sich andere Sicherungsrechte an der Ware vorzubehalten oder zu vereinbaren. Der Kunde tritt diese Rechte schon jetzt an uns ab, was wir hiermit annehmen.
(7) Der Kunde ist zur Einziehung der Forderungen solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen uns gegenüber uneingeschränkt nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat er die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und den Schuldnern auf seine Kosten die Abtretung anzuzeigen.
(8) Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung unserer Ware mit fremder Ware steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Kunde uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache und
diese unentgeltlich für uns verwahrt.
(9) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Vorlage der notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
(10) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % oder mehr übersteigt.
(11) Der Kunde ist verpflichtet, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die Ansprüche gegen die Versicherung werden bereits jetzt in Höhe unserer Forderungen abgetreten.

§ 12 Urheberschutz
An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, Modellen und Bildern behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte umfänglich vor. Derartige Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und müssen auf erste Aufforderung herausgegeben werden. Verstöße des Kunden lösen Schadensersatzpflichten aus.

§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der TS Fahrzeugtechnik GmbH, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Außerdem wird der Sitz der TS Fahrzeugtechnik GmbH als Gerichtsstand für den Fall vereinbart, dass der Kunde nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seine Niederlassung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder dass dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(2) Erfüllungsort für alle vertragsgegenständlichen gegenseitigen Verpflichtungen von TS und dem Kunden ist der Sitz der TS Fahrzeugtechnik GmbH, soweit beide Parteien Kaufleute sind.

§ 14 Anwendbares Recht
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und derjenigen Regelungen des internationalen Privatrechts, die zur Anwendung des rechts eines anderen Staates führen würden, werden ausdrücklich ausgeschlossen.
(2) Die für den Vertragsschluss und die Korrespondenz zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

§ 15 Datenschutz
(1) Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der DS-GVO und des BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
(2) Insbesondere verpflichtet sich TS, die gespeicherten Daten nur dann und nur soweit zu verarbeiten, wie dies zum Erreichen des Vertragszwecks erforderlich ist und durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften erlaubt oder angeordnet wird. Wir weisen bezüglich der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf unsere Informationen auf unserer Internetseite unter dem Link: http://www.ts-fahrzeugtechnik.de/datenschutz/ hin.

§ 16 Änderungen dieser AGB
(1) TS behält sich vor, die AGB jeder Zeit ohne Angabe von Gründen ändern zu können. Die geänderten AGB werden allen Kunden in betroffenen Verträgen spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten an die hinterlegte E-Mail Adresse oder Faxnummer versendet. Widerspricht ein Kunde der Geltung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang, gelten die geänderten AGB als angenommen.
(2) Widerspricht ein Kunde den erfolgten Änderungen der AGB, bleiben die damalig zu Grunde gelegten AGB Vertragsbestandteil.
(3) Der Kunde kann bei Verlust der AGB jederzeit bei TS eine Kopie abfordern.

§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Zusagen und Garantien, gleich welcher Art, die eine weitergehende Einstandspflicht der TS begründen, als in diesen Geschäftsbedingungen festgelegt ist, bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch TS.
(2) Im Übrigen gelten die allgemeinen Rechtsvorschriften. Sollte eine Klausel dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine solche Bestimmung ersetzt werden, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Dasselbe gilt für eventuelle Lücken dieser AGB.

Weida, März 2023